03078783118
Report a phone call from 03078783118 and help to identify who and why is calling from this number.
- hein| 1 replyDiese Nummer ruft bei uns seit drei tagen im Stundentakt von 10uhr vormittags bis 20uhr abends an. Ich habe sie bisher noch nicht angenommen sondern sie wird (Fritzbox) gleich auf den AB geschaltet. Es spricht aber niemand drauf.
Die Nummer, die bei mir angerufen wird ist aus meiner Kollektion der ISDN-Nummern meines Anschlusses und noch NIE benutzt worden (seit ca 5 Jahren). Das spricht für die Aussage, dass die Nummern per Zufall generiert werden.
Bin gespannt, wie lange die das noch durchhalten eine Nummer anzurufen bei der nie jemand rangeht. - patrickhabt ihr eure nummer bei einer umfrage auf der straße weitergegeben? dann liegts wahrscheinlich daran. die behaupten zwar das sie die nummer nicht an dritte weitergeben aber dies tun sie doch im falle von unbezahlter rechnungen die ihr von denen bekommt. sobald du auf der straße was unterschreibst schließt du ein abbo ab egal was die von sich geben. die verbraucherzentrale oder der verbraucherschutz hilft in dem fall nicht weiter. einfach die anrufe nicht beantworten genauso wie die rechnungen nicht bezahlen...
- AndreaIch wurde heute 8 mal von der nummer angerufen und gerade ebenschon wieder um 20 vor 9 ABENDS!!!!!! Haben die nen knall???
- TimoNein das sind Zufalls Nummern. Diese Nr. hat keine. Ich hab jetzt mit de Fritzbox diese Nr. als Faxnummer eingetragen. Dann sollten sich doch mit meinem Fax sprechen *pieeeeeeeeppp rausch rausch rausch* *pieeeeeeeeppp rausch rausch rausch* *pieeeeeeeeppp rausch rausch rausch* ;-)
- Caller: Germany
- die genervte -.-mich hat diese nummer heute auch scho paarmal angerufen und gerade eben war das letzte mal (20:31 uhr - is ja wohl der oberhammer o.O)
werde jetz auch mal versuchen die nummer per fritzbox oder tele selber umzuleiten oder zu blocken und hoffe dadurch endlich wieder meine ruhe zu haben^^ - Ben StillerDanke für die Informationen. Ich habe die Nummer eben mit unterdrückter Rufnummernübermittlung zurückgerufen und mir die Ansage angehört. Das Unternehmen macht zwar einen guten Eindruck, aber das tröstet natürlich nicht über den Umstand hinweg, dass sie nerven.
Auch ich habe die Nummer in der Fritz-Box auf die Sperrliste gesetzt.
Fritz!Box: Telefonie, Rufsperre und mit der 03078783118 einen neuen Eintrag angelegt. - der FreundlicheMich nerven die auch seit einigen Tagen aber zum Glück nie Abends wenn ich zu Hause bin....was auch sehr viel Spass macht ist, ranzugehen und freundlich "einen Moment bitte" in den Hörer flöten und diesen dann an die Seite legen...dann kann man mal sehen wer den längeren Atem hat ;-)
- GeorgeDie Nummer wurde 4x mit meinem NCID Programm angezeigt. "Leider" auf einer der ISDN Nummern, welche ich nicht nutze. Somit klingelt das Tel. nicht mal. Spricht eindeutig für Zufallsgenertor.
Also mich stören die nicht. Finds eher lustig, weil Tel-Umfragen nichts bringen. Das ist ja auch schon seit längerem nachgewiesen, dass solche Umfragen nicht im geringsten repräsentativ sind. Sind ja nur Stichproben, d.h. Ergebnisse müssen mit Mitteln der Heuristik und Stochastik ausgewertet werden. Aber wie es eben heutzutage ist, ob es was bringt oder nicht, es wird fleißig weiter gemacht. - alex replies to Andyich wurde heute auch von dehnen belästigt. aber es gibt eine ganzeinfache hilfe dagegen. einfach abnehmen und dehnen sagen das man in der robinsonliste steht. diese kunden dürfen die nämlich nicht anrufen. dann hat man seine ruhe von dehnen
- alex| 3 repliesich wurde heute auch von dehnen belästigt. aber es gibt eine ganzeinfache hilfe dagegen. einfach abnehmen und dehnen sagen das man in der robinsonliste steht. diese kunden dürfen die nämlich nicht anrufen. dann hat man seine ruhe von dehnen
- Karla replies to alex| 2 replies(cid) - Wer zu Zwecken der Marktforschung ungebeten bei Privathaushalten anruft, braucht dafür keine Einwilligung des Angerufenen. Ein solches Telefonat sei nicht mit ungebetenen Werbeanrufen oder Werbebotschaften per E-Mail oder SMS zu vergleichen, urteilte jetzt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az. 918 C 413/03). Zwar liege bei einem Anruf zu Marktforschungszwecken ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im juristischen Sinne vor. Tatsächlich handele es sich dabei aber um "zweiseitige Kommunikation", bei dem der Anrufer mit dem Wunsch nach einem Dialog herantrete, in dessen Verlauf der Angerufene die Kommunikation auch ablehnen könne. Von einer unzumutbaren Belästigung und Behinderung könne daher keine Rede sein.
- Karla replies to Karla| 1 replyQuelle:
http://www.pcfreunde.de/news/n571/marktforsch ... rsonen-erlaubt/
Im Übrigen wird nach einem statistischen Zufallsverfahren gewählt, eine existieren Rufnummer, wird am Ende numerisch ausgetauscht, so kann es vorkommen, dass auch Haushalte, deren Nr nicht eingetragen ist im öffentlichen Telefonbuch angerufen werden, um eine größere Repräsentativität in der Studie zu erhalten.Dieses ist das sogenannte Rösch Verfahren:
http://www.mifm.de/downloads/broschueren/rts_haushaltsstichproben.pdf
Alles Rechtens und so üblich in der Marktforschung.
Es ist doch gut, wenn man seine Meinung mal sagen darf, macht doch einfach mal mit.
Immer nur über alles meckern nützt nichts, so kann man auch was verändern. - OdoakerSo, mich haben Big Brothers Leute heute auch gleich 3 mal penetriert. ich finde, diese Meinungsforschungsinstitute sollten in dieser Form verboten werden!
- Caller: 30378783118
- John Doe03078783118 hat hier heute auch 3 x auf einer nicht veröffentlichten MSN angerufen. Sind auf der Fritzbox Sperrliste gelandet und Ruhe ist.
Cheers,
John- Call type: Survey
- genervtKleiner Auszug unserer Tel. Anlage für eine Nummer die bei uns nicht in verwendung ist, da wir von der Telekom einen 10er Block haben aber nur 50% verwendet werden.
die Anrufe hat die Anlage Aufgezeichnet
82 21.02.2010 14:06:39 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
83 21.02.2010 13:56:21 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
84 21.02.2010 12:52:43 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
85 21.02.2010 12:43:02 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
86 20.02.2010 17:49:58 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
87 20.02.2010 17:39:49 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
88 20.02.2010 16:23:25 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
89 20.02.2010 16:13:53 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
90 20.02.2010 15:46:50 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
91 20.02.2010 15:37:05 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
92 20.02.2010 14:41:40 00:00:00
93 20.02.2010 14:31:40 00:00:00
94 20.02.2010 13:30:41 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
95 20.02.2010 13:20:39 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
96 20.02.2010 12:22:43 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
97 20.02.2010 12:12:58 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
98 20.02.2010 09:46:09 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
99 19.02.2010 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
100 19.02.2010 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
101 19.02.2010 17:58:01
102 19.02.2010 16:54:47 00:00:00
103 19.02.2010 16:45:16 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
104 19.02.2010 15:12:33 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
105 19.02.2010 15:03:07 00:00:00
106 19.02.2010 14:19:33 00:00:00
107 19.02.2010 14:09:07 00:00:00
108 19.02.2010 13:14:05 00:00:00
109 19.02.2010 13:03:49 00:00:00
110 19.02.2010 11:15:06 00:00:00
111 19.02.2010 11:04:35 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
112 18.02.2010 20:02:31 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
113 18.02.2010 19:52:25 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
114 18.02.2010 18:56:25 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
115 18.02.2010 18:46:18 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
116 18.02.2010 17:23:56 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
117 18.02.2010 17:13:58 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
118 18.02.2010 16:51:16 00:03:03 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
119 18.02.2010 16:48:32 00:02:34 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
120 18.02.2010 16:18:54 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
121 18.02.2010 16:09:02 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
122 18.02.2010 15:00:42 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
123 18.02.2010 14:51:12 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
124 18.02.2010 12:18:02 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
125 18.02.2010 12:07:45 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
126 18.02.2010 10:41:41 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
127 18.02.2010 10:32:03 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
128 17.02.2010 20:51:46 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
129 17.02.2010 20:41:53 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
130 17.02.2010 19:12:35 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
131 17.02.2010 19:03:16 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
132 17.02.2010 17:17:31 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
133 17.02.2010 17:08:23 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
134 17.02.2010 16:02:54 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
135 17.02.2010 15:52:49 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
136 17.02.2010 14:17:01 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
137 17.02.2010 14:07:16 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
138 17.02.2010 12:46:49 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
139 17.02.2010 12:37:20 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
140 16.02.2010 20:43:42 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
141 16.02.2010 20:34:12 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
142 16.02.2010 20:09:46 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
143 16.02.2010 20:00:01 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
144 16.02.2010 18:56:47 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
145 16.02.2010 18:46:53 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
146 16.02.2010 17:17:52 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
147 16.02.2010 17:07:52 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
148 16.02.2010 16:08:49 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
149 16.02.2010 15:58:28 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118
150 16.02.2010 14:20:36 00:00:00 Name zur Rufnummer ermitteln 03078783118- Caller: 03078783118
- mog nimma
- Caller: http://www.ipsos.de/
- Franky replies to KarlaKarla du scheinst ja bei dem Laden zu arbeiten wenn du ihn so sehr verteidigst. So und nun kommen wir mal zur Wahrheit: Diese selbsternannten Meinungsforscher machen nichts anderes als Daten zu sammeln, um sie an andere Callcenter (Lotterie usw. ) zu verkaufen! Ende!
- KirschlockeBei mir heute auch, aber nur zweimal laut Logbuch und auch nur tagsüber, als ich eh nicht da war.
An "genervt": Du meine Güte, sooooo viele Anrufe in so kurzen Abständen könnte man durchaus als Belästigung nennen....oh man oh man. Ist ja der Hammer !!!
Ich geh bei diesen Werbeheinis immer so vor, dass ich in meiner Fritzbox eine Rufumleitung einrichte und zwar auf die Zentral-Nr. des Instituts *grins* Dann können sich die Herrschaften mit ihren eigenen Kollegen unterhalten *lol*
Zentral-Nr. dieses Instituts ist übrigens: 030787830
Homepage: www.trendtest.de- Caller: Institut Trend-test, Berlin
- lolvoll| 1 replyTelefonische Marktforschung rechtmäßig
Gericht:
AG Hamburg-St. Georg
Aktenzeichen:
918 C 413/03
Datum:
27. Oktober 2005
Art der Entsch.:
Urteil
Rechtsgebiete:
Informations- und Telekommunikationsrecht
Hinweis:
Siehe zu dieser Entscheidung auch den kommentierenden Eintrag vom 11. November 2005 in der Rubrik „Das Neueste aus dem Umkreis der Kanzlei” bei www.kanzlei-prof-schweizer.de.
Entscheidung:
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Geschäfts-Nr.:
918 C 413/05
Verkündung
Verkündet am
27.10.2005
Forke
Justizangest. als Urkundsbeamtin / Urkundsbeamter d. Geschäftsst.
URTEIL
Im Namen des Volkes
In der Sache
...
- Verfügungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Verfügungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. jur. Schweizer & Partner, Arabellastr. 21, 81925 München, Gz.: 2263/05US17
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Abteilung 918, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Bruns aufgrund der am 13. Oktober 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht:
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungkläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Anrufen zu Zwecken der Marktforschung.
Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in Hamburg. Die Verfügungsbeklagte ist ein großes deutsches Marktforschungsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Mitglied des "ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.".
Ohne dass der Verfügungskläger mit seiner privaten Telefonnummer in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen war, wurde er von einem Tochterunternehmen der Verfügungsbeklagten, der ..., im Auftrag der Verfügungsbeklagten am Abend des 28.08.2005 angerufen, um im Rahmen einer Marktforschungsstudie zum Thema Philatelie befragt zu werden. Die Rufnummer war nach einem Zufallsverfahren angewählt worden. Zur Durchführung der Befragung kam es nicht. Die Mitarbeiterin, die den Verfügungskläger interviewen sollte, gab anschließend über EDV mittels einer internen Codierung zu Protokoll, dass die "Zielperson" nicht erreicht worden sei und keine Einwände erhoben worden waren, es an einem bestimmten Tag (02.09.2005) erneut zu versuchen.
Daraufhin erhielt die Verfügungsbeklagte von dem Verfügungskläger ein Abmahnschreiben, datiert auf den 30.08.2005, verfasst von ihm selbst als Rechtsanwalt, worin die Verfügungsbeklagte mittels beigefügter strafbewehrter Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, solche Anrufe künftig zu unterlassen und die beigefügte Kostennote zu begleichen.
Eine Unterlassungserklärung wurde von der Verfügungsbeklagten in der Folgezeit nicht abgegeben. ...
Am 02.09.2005 um ca. 19.30 Uhr folgte ein zweiter Anruf der ... beim Verfügungskläger durch einen anderen Mitarbeiter. Dieser gab aufgrund des Gesprächsverlaufs mittels besagter Codierung den Zusatz "Haushalt (HH)/Firrna nicht teilnahmebereit" zu Protokoll.
Die privaten Telefonnummern des Verfügungsklägers wurden durch die Verfügungsbeklagte - ohne Angabe des Namens - schließlich in eine Negativliste aufgenommen, um sicherzustellen, dass der Verfügungsbeklagte unter dieser Nummer künftig von ihr nicht mehr angewählt wird.
Der Verfügungskläger beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten zu verbieten, zu Marktforschungszwecken ohne dessen Einwilligung den Telefonanschluss des Verfügungsklägers ... anzurufen oder anrufen zu lassen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet,
der Verfügungskläger habe in dem ersten Telefonat nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle nicht (mehr) angerufen werden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Schon ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Der Verfügungskläger kann sich weder auf einen wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 UWG stützen, noch kann er einen quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB geltend machen.
1.) Ein wettwerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 UWG ist nicht gegeben.
Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Verfügungsbeklagte dem Verbot unlauteren Wettbewerbs nach § 3 UWG zuwiderhandelte und der Verfügungskläger anspruchsberechtigt ist.
Unerbetene Telefonanrufe zu Werbezwecken verstoßen - bei Anrufen gegenüber Privaten grundsätzlich gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Selbst wenn es sich bei den Anrufen der Beklagten um Werbeanrufe i.S. des UWG gehandelt hätte, wäre der Verfügungskläger in Hinblick auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht klagebefugt gewesen; nicht einbezogen in den Katalog der Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 UWG sind Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer.
2.) Auch einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung der §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB kann der Verfügungskläger nicht geltend machen.
Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 UWG steht entgegen, dass wie oben dargelegt, das UWG Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer gerade nicht durch Einräumung einer eigenen Klagebefugnis schützen will und insoweit für sie kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Würde man eine solche Interpretation als Schutzgesetz zu Gunsten der einzelnen Verbraucher/Marktteilnehmer zulassen würde die klare ausdrückliche Beschränkung der Klagebefugnis des UWG unterlaufen.
Es besteht aber auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB. Ein unerbetener Anruf zum Zwecke der Marktforschung, der nicht gegen einen deutlich zum Ausdruck gekommenen entgegenstehenden Willen des Angerufenen erfolgt ist, stellt noch keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar.
Zwar ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu bejahen. Eine tatbestandliche Verletzungshandlung besteht bereits in jedem für den Rechtsträger nachteiligen Eingriff in dessen Intims-, Privat- oder Individualsphäre. Die zweimalige telefonische Kontaktaufnahme begründete jeweils ein unerwünschtes Eindringen in den privaten häuslichen Bereich des Verfügungsklägers.
Allerdings ist bei Verletzung von Rahmenrechten wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung nicht indiziert (LG Berlin MDR 2003, 873 f.). Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen, ob der Eingriff befugt ist oder nicht.
Widerrechtlich ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann, wenn einerseits keine Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen und wenn andererseits eine Abwägung der kollidierenden Interessen zu dem Ergebnis führt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers die grundrechtlich geschützten Interessen des Störers überwiegen.
Eine rechtfertigende Einwilligung hatte der Verfügungskläger nicht erklärt. Selbst die Verfügungsbeklagte hat nicht vorgetragen, der Verfügungskläger habe sich ausdrücklich mit einem erneuten Anruf am 02.09.2005 einverstanden erklärt. Auch andere Rechtsfertigungsgründe lagen nicht vor.
Eine Abwägung der kollidierenden Interessen ergibt, dass der Verfügungskläger die Anrufe der Beklagten als rechtmäßig hinnehmen musste.
In der Rechtsprechung unumstritten ist, dass die Kontaktaufnahme zu einer Person, die einem anderen gegenüber bereits nachdrücklich den Willen zum Ausdruck gebracht hat, Kontakte mit ihr künftig zu unterlassen, eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt. Denn das Recht zur Selbstbestimmung der persönlichen Lebenssphäre umfasst auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Einzelne in Kontakt mit anderen Menschen treten möchte. Der ausdrücklich geäußerte Wille, von dem Adressaten in Ruhe gelassen zu werden, ist als Ausfluss des personalen Selbstbestimmungsrechtes schutzwürdig. (LG Oldenburg NJW 1996, S. 62-64). In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Betroffenen regelmäßig dasjenige des Kontaktierenden, eine Rechtfertigung käme in diesen Fälle nur in besonderen Notlagen in Betracht, die hier unzweifelhaft nicht vorliegt.
Ein Fall des Kontaktes gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Verfügugnsklägers lag hier indes ohnehin nicht vor. Der Verfügungskläger selbst trägt nicht substanziiert vor, er habe schon während des ersten Telefonats der Anruferin gegenüber eindeutig bekundet, nicht mehr angerufen werden zu wollen. In seiner Antragsschrift, deren Tatsachenvortrag er pauschal an Eides Statt versichert, ist diese Behauptung nicht enthalten. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf das von der Anruferin am Tag des Anrufs geführte Kurzprotokoll und die eidesstattliche Versicherung der Studioleiterin der ... vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger einem erneuten Anruf durch die Verfügungsbeklagte jedenfalls nicht widersprochen hat. Der Verfügungskläger missversteht den von der Verfügungsbeklagten nachvollziehbar dargelegten Sinn des tippcode 3, wenn er meint dieser bedeute, der Angerufene sei nicht erreicht worden. Die Bedeutung ist, dass die "Zielperson", d.h. eine Person die den Vorgaben der Studie im Hinblick auf Geschlecht, Alter u.s.w. entspricht, nicht erreicht werden konnte, nicht dass überhaupt kein Gesprächspartner erreicht werden konnte, das war unstreitig nicht der Fall.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erst nach dem ersten Anruf aufforderte, von weiteren Anrufen abzusehen. Dies geschah mit Schreiben vom 30.08.2005. In Anbetracht einer Postlaufzeit von 2-3 Tagen und der Tatsache, dass der Verfügungsbeklagten jedenfalls ein Tag eingeräumt werden muss, um die künftige Unterlassung von Anrufen des Verfügungsklägers zu organisieren, kann von einer Missachtung des erklärten Willens des Verfügungsklägers durch den zweiten Anruf am Abend des 02.09.2005 (noch) nicht gesprochen werden.
Unaufgeforderte Telefonanrufe zu Zwecken der Meinungsforschung sind ohne einen Verstoß gegen einen vorangehend ausdrücklich erklärten Willen des Angerufenen aber nicht widerrechtlich. Insoweit ist der Fall nicht gleichzusetzen mit einerseits den Fällen der unerbetenen e-mail- oder SMS-Werbung andererseits aber auch nicht ohne weiteres vergleichbar mit der Briefkastenwerbung. Im ersten Fall hat die Rechtsprechung auch die erstmalige Werbung über die genannten Kommunikationsmittel als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 571 (e-mail), LG Berlin MDR 2003, 873 (SMS) im zweiten Fall hat die Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff dagegen erst darin gesehen, dass entgegen eines eindeutigen Aufklebers auf dem Briefkasten Werbung eingelegt wurde (BGH NJW, 902 ff.).
Nach Ansicht des Gerichtes ist unter dem Aspekt der Erreichbarkeit das Kommunikationsmittel Telefon eher dem Briefkasten vergleichbar ist als dem der SMS oder e-mail. Ebensowenig wie beim Briefkasten muss der Telefonanschlussinhaber befürchten, aufgrund des Anrufes dauerhaft für andere nicht erreichbar zu sein. Während bei e-mail und SMS befürchtet werden muss, dass der Speicherplatz durch Werbung verbraucht und andere Nachrichten nicht mehr empfangen werden können gilt das beim Telefon nicht. Der Anschluss ist lediglich solange besetzt, wie es dauert, zu bekunden, dass einen der Anruf nicht interessiert, also etwa 15-30 Sekunden. Anrufer die in dieser Zeit versucht haben, den Anschlussinhaber zu erreichen, werden in der Regel erneut anrufen.
Das gilt auch unter dem Aspekt der Kosten, ebensowenig wie beim Briefkasteneinwurf entstehen einem Anschlussinhaber durch einen Telefonanruf zusätzliche Kosten.
Aus beiden o.g. Gründen kann also von einer Unzumutbarkeit eines Telefonanrufes nicht ausgegangen werden, weshalb ein Anrufender in der Regel davon ausgehen kann, dass Einverständnis mit einem Anruf besteht. Das gilt auch dann, wenn der Anschlussinhaber nicht in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis eingetragen ist. Hierfür kann es so viele Gründe geben (Eintrag nur eines Bewohners von mehreren, Schutz vor bestimmten Anrufen (z.B. Anruf von Mandanten auf dem Privatanschluss) u.s.w.), dass damit nicht automatisch der Wille zum Ausdruck kommt, generell nicht angerufen werden zu wollen. Vielmehr ist es nach Ansicht des Gerichtes gerade so, dass derjenige, der sich ein Telefon anschafft, damit generell seinen Willen zum Ausdruck bringt, über dieses Medium auch kommunizieren zu wollen.
Kommunikation ist eine der wesentlichen menschlichen und sozialen Eigenschaften, grundsätzlich kann es daher keine Verletzung rechtlich geschützter Interessen darstellen, wenn eine Person von einer anderen mündlich, fernmündlich oder brieflich angesprochen oder der Kontakt in anderer Weise hergestellt wird. Und gerade insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen in denen -über welches Kommunikationsmittel auch immer- Werbung gemacht wird. Werbung ist gerade keine Kommunikation in dem Sinne, dass beide Partner miteinander kommunizieren. Selbst wenn der Beworbene auch kommuniziert, interessiert seine Aussage den Werbenden nicht, sondern Zweck ist allein die Beeinflussung des Beworbenen. Kommunikation stellt sich insoweit als "Einbahnstraße" dar. Gerade deshalb eignen sich für Werbung Medien wie Wurfsendungen, Faxe, mails, SMS aber auch Radio und Fernsehen, eine Reaktion des Beworbenen ist weder nötig noch erwünscht. Insoweit könnte man auch davon ausgehen, dass Anschlussinhaber direkte Werbeanrufe in ihrer Privatsphäre prinzipiell ablehnen, weil sie der Suggestivwirkung der Werbung wenigstens in ihrem Privatbereich entgehen wollen und das Telefon zum Zwecke "echter" Kommunikation, nicht aber als Möglicheit der Werbung Dritter angeschafft haben. Das kann hier aber dahinstehen, da eine direkte Werbung nicht vorliegt.
Im Falle der Marktforschung -wie hier- treten die Anrufer an die Befragten mit dem Wunsch nach "echter" zweiseitiger Kommunikation heran. Hierfür bleiben ihnen im wesentlichen die persönliche Befragung oder das Telefon. Damit unterscheiden sie sich aber nicht wesentlich von jedem anderen vielleicht nicht erwünschten Anrufer. Nicht jeder Anrufer, der damit rechnen muss, dass sein Anruf möglicherweise unerwünscht ist, muss ohne weiteres auf seinen Anruf verzichten. Vielmehr kann das Kommunikationsmittel, welches der Anschlussinhaber zur Verfügung stellt, prinzipiell auch zweckgemäß (ausgenommen dürften insoweit zweckwidrige Verwendungen wie Telefonterror in der Nacht o.ä. sein) genutzt werden.
Es ist dem Anschlussinhaber zumutbar, unerwünschte Anrufe entweder kurz persönlich durch ein entsprechend ablehnendes Verhalten zu beantworten, gar nicht entgegenzunehmen (besonders wenn die Anrufernummer im Display zu erkennen ist und so ausgewählt werden kann), einen Anrufbeantworter als "Filter" vorzuschalten oder ggfs. in besonderen Situationen das Telefon ganz auszuschalten. Im nicht kommerziellen Umfeld leuchtet das ohne weiteres ein.
Es gilt aber auch für den Fall, dass aus kommerziellen Gründen angerufen wird. Die Tatsache, dass der Anrufende mit dem Anruf einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, macht den Anruf nicht unzumutbar. Auch im privaten Bereich ist man "geschäftlichen" Anrufen regelmäßig ausgesetzt, sei es dass der Vermieter/Mieter, der Stromversorger, der Lebensmittelhändler oder sonstwer anruft. Die Tatsache, dass der Anrufende mit seinem Anruf gewerbliche Zwecke verfolgt, ist nicht verwerflich, im Gegenteil, auch die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten steht jedenfalls im Rahmen der Berufsfreiheit unter dem Schutz der Verfassung. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine erhebliche Anzahl von Anschlussinhabern offensichtlich bereit sind, an Umfragen von Marktforschungsinstituten teilzunehmen und insofern nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, dass solche Anrufe gegen den Willen des Anschlussinhabers erfolgen. Möglicherweise ist sogar ein Thema denkbar zu dem selbst der Verfügungskläger das Bedürfnis hätte, in einer Umfrage seine Meinung abzugeben.
Anders als Werbeanrufe dienen Umfragen der Marktforschung auch nicht dem Zweck, den Angerufenen zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte zu animieren. Die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre ist anders als bei Werbeanrufen deutlich geringer. Sofern der Angerufene sich einmal auf das Gespräch eingelassen hat, muss er nicht befürchten, durch eine geschickte Gesprächsführung des Anrufers gleichsam überrumpelt, in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und letztlich geschäftlich übervorteilt zu werden. Die Teilnahme an einer solchen Befragung kann lediglich dazu führen, dass der Angerufene subjektiv uninteressante Fragen beantwortet und die Teilnahme anschließend bereut, weil er die aufgewendete Zeit lieber für andere Dinge genutzt hätte.
Für die Marktforschungsunternehmen bedeutete es dagegen einen erheblichen Eingriff in ihre Berufsausübung, würde man ihnen auch einen Erstanruf verbieten. In Vergleich zu diesen negativen Auswirkungen ist es in der Abwägung zumutbar, vom Verfügungskläger zu verlangen, dass er seinen Wunsch von der Verfügungsbeklagten nicht mehr telefonisch kontaktiert werden möchte, einmal ausdrücklich mitzuteilen.
Mangels eines rechtswidrigen Eingriffs in ein absolutes Recht, steht dem Verfügungskläger kein Unterlassungsanspruch zu.- Caller: 03078783118
- Flitzepee replies to heinDer "predictive dialer" denkt halt nix, hein vom Deich!
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