071181478600

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    Ehemaliger replies to Kurt
    | 4 replies
    bin ehemaliger Mitarbeiter und helfe gerne diesem Gauner das Handwerk still zu legen!!! Habe dort 3 kurze Zeit gearbeitet, bis ich zum einen die Angebote (Schrottimmobilien) durchschaut habe, und zum anderen die Quallen und Beleidigungen der super tollen Leute wie Gross, Fauser und Hauswirt nicht mehr ausgehalten habe!!!
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    Kurt replies to Ehemaliger
    | 3 replies
    Hallo Ehemaliger,

    natürlich kann ich Hilfe gebrauchen. Mich würde da so einiges interessieren. Aber ich denke das sollte nicht hier öffentlich im Netz ablaufen. Meine e-mail-Adresse lautet: kurtchemnitz@web.de.
    Einfach mal hinschreiben, dann können wir uns näher dazu austauschen.

    Danke
    Kurt
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    sss
    Börsenunabhängig Investieren mit geschlossenen Fonds / Beteiligungen

    Wer sein Geld langfristig investieren möchte und sich unternehmerisch beteiligen möchte, kann dies mittels geschlossener Beteiligungsfonds. Geschlossen heißen die Fonds deshalb, weil sie nach einer Zeichnungsphase bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit geschlossen werden. Die Verfügbarkeit ist in dieser Zeit eingeschränkt, die Beteiligung kann in vielen Fällen über den sogenannten Zweitmarkt veräußert werden, falls man sich vor Ablauf der Laufzeit von der Beteiligung trennen möchte.

    Besonders interessant für den der sein Geld börsenunabhängig investieren möchte. Hier bieten geschlossene Beteiligungsfonds eine Vielzahl von Investmentmöglichkeiten. So kann z.B. in inländische und ausländische Immobilien, Schiffe, Container, Flugzeuge, Infrastruktur, Ölplattformen, Private Equity, Venture Capital, Lebensversicherungen, Kinofilme, Computerspiele, Musikproduktionen oder Umweltprojekte wie Windkraft, Solarkraftwerke und andere alternativen Anlagen investiert werden. Schiffsbeteiligungen, ausländische Immobilienbeteiligungen und Umweltfonds sind auch aus steuerlicher Betrachtung sehr interessant.
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    Immobilienfonds

    Sie beteiligen sich an inländischen oder ausländischen Immobilien, die können gewerbliche und Büro-Immobilien sein, Handels-Immobilien, Hotel-Immobilien. Nach Ablauf der Spekulationsfrist können Wertsteigerungen steuerfrei eingestrichen werden. Bei ausländischen Immobilien werden ausländische Steuern idR angerechnet, so dass nur geringe Steuern auf die Einnahmen anfallen.

    Containerfonds

    Sie beteiligen sich an mehreren Containern, die an Logistik-Unternehmen, Reedereien vermietet werden. Die Laufzeit ist mit 5 - 8 Jahren recht überschaubar, und daher gut geeignet für Anleger mit einem mittleren Anlagehorizont.

    Flugzeugfonds

    Sie beteiligen sich an einem Flugzeug (z.B. Airbus A380) oder Flugzeug-Turbinen. Diese werden langfristig an Fluggesellschaften vermietet die auch sämtliche Betriebskosten trägt, so dass die Einnahmen sehr prognosesicher sind.

    Umweltfonds

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich an ökologisch orientierten Anlagen zu beteiligen, z.B. Windkraftanlagen, Windparks die Strom durch Windkraft auf dem Lande oder auf der See produzieren. Oder Solarkraftwerke die Strom durch Sonnenlicht produzieren können. Daneben gibt es noch sogenannte Bioenergie-Beteiligungen, die Strom oder Gas aus nachwachsenden Rohstoffen wie Raps, Getreide oder Abfällen herstellen. Auch eine direkte Beteiligungen an Waldgrundstücken oder Holz ist möglich.

    Private Equity/Venture Capital

    Stark wachsende oder etablierte mittelständische Unternehmen besorgen sich oft Eigenkapital über den Private Equity Markt, mit dem Ziel Forschung, Innovationen, ihr Wachstum oder kapitalintensive Projekte zu finanzieren. Geht die Strategie auf winken den Private-Equity-Beteiligungen hohe Erträge, z.B. auch durch einen späteren Börsengang.
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    ehemalige replies to Kurt
    | 2 replies
    email ist nicht erreichbar?!
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    Kurt replies to ehemalige
    Jetzt gehts wieder:
    kurtchemnitz@web.de
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    hihi
    KAGG

    Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726)
    zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840).
    - nicht amtlicher Text -

    Erstes Kapitel

    Kapitalanlagegesellschaften

    Erster Abschnitt

    Allgemeine Vorschriften

    § 1

    (1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

    (2) Spezialfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, deren Anteilscheine auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden; mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber. Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen.

    (3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsgemäßen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

    (4) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Diese Aktien können nicht durch Blankoindossament übertragen werden; ein Blankoindossament wird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam. Als rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und zwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwendung.

    (5) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Geschäftsführer), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.

    (6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Absatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben:

    1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind;

    2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- oder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;

    2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Grundstücks-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;

    3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;

    4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist;

    5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abschließen;

    6. Anteilscheine vertreiben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Auslandinvestment­Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen.

    Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1 Nr. 1 oder 5 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der Kapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6 durch Tochterunternehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die in Satz 1 Nr. 2 genannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.



    § 2

    (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen im Einklang zu erhalten.

    (2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn

    a)das eingezahlte Nennkapital mindestens zweieinhalb Millionen Euro beträgt,

    b)die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Kapitalanlagegesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und

    c)die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.

    (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.

    § 3

    Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.



    § 4

    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.



    § 5

    Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft können Gegenstände des Sondervermögens weder von der Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.

    § 6

    (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.

    (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

    (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

    (4) Vermögensgegenstände, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 2a verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.



    § 7

    (1) Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft" oder "Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment­Gesetzes) geführt werden. Die Bezeichnung "Investmentfonds" darf nach Maßgabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach dem Auslandinvestment­Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. § 54 bleibt unberührt.

    (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort "Investment" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften gestattet.

    (3) Die Begriffe "Kapitalanlage" oder "Investment" dürfen von nicht in Absatz 1 genannten Unternehmen allein oder in Verbindung mit anderen Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur verwendet werden, wenn erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbetriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment­Gesetzes verwalten dürfen.

    (4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.

    Zweiter Abschnitt

    Besondere Vorschriften für Geldmarkt-Sondervermögen

    § 7 a

    (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

    (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepaßt wird.

    § 7 b

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben,

    deren Aussteller (Schuldner)

    a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneter Darlehensnehmer ist,

    b) ein Kreditinstitut ist,

    c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlicher Markt zugelassen sind,

    d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt, oder

    e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen des Buchstabens b, c oder d erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat oder

    2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller (Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.

    Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.

    (2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wechsel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt.



    § 7 c

    (1) Die §§ 8, 8a Abs. 2 bis 4 sind auf Geldmarkt-Sondervermögen nicht anzuwenden.

    (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.



    § 7 d

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Guthaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt sein.

    (2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

    (3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf.

    (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vermögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit anzugeben.

    Dritter Abschnitt

    Besondere Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen

    § 8

    (1) Das von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Wertpapier-Sondervermögen darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 8b, 8d bis 8l nur bestehen aus

    1. Wertpapieren, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),

    2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

    3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,

    4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt,

    5. Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

    6. Wertpapieren, die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden,

    7. Bezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden könnten.

    (2) Bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens dürfen insgesamt angelegt werden in

    1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgeführten Geldmarktpapiere,
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    KAGG

    Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726)
    zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840).
    - nicht amtlicher Text -

    Erstes Kapitel

    Kapitalanlagegesellschaften

    Erster Abschnitt

    Allgemeine Vorschriften

    § 1

    (1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

    (2) Spezialfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, deren Anteilscheine auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden; mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanlagegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber. Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anteilinhabern übertragen werden dürfen.

    (3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsgemäßen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

    (4) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Diese Aktien können nicht durch Blankoindossament übertragen werden; ein Blankoindossament wird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam. Als rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und zwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwendung.

    (5) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Geschäftsführer), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.

    (6) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Absatz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und Tätigkeiten betreiben:

    1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind;

    2. einzelne in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- oder Beteiligungs-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;

    2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für andere verwalten, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Grundstücks-Sondervermögen zu verwalten sowie andere bei der Anlage zu beraten;

    3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;

    4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist;

    5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abschließen;

    6. Anteilscheine vertreiben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Auslandinvestment­Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen.

    Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1 angezeigt haben, dürfen das in Satz 1 Nr. 2, 2a oder 6 genannte Geschäft nicht und das in Satz 1 Nr. 1 oder 5 genannte Geschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine zum Gegenstand hat, die von der Kapitalanlagegesellschaft, einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das Betreiben der Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 bis 2a und Nr. 6 durch Tochterunternehmen steht der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die in Satz 1 Nr. 2 genannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.



    § 2

    (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen im Einklang zu erhalten.

    (2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn

    a)das eingezahlte Nennkapital mindestens zweieinhalb Millionen Euro beträgt,

    b)die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Kapitalanlagegesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und

    c)die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 und 6 Satz 1 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.

    (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.

    § 3

    Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.



    § 4

    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.



    § 5

    Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft können Gegenstände des Sondervermögens weder von der Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.

    § 6

    (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.

    (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

    (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

    (4) Vermögensgegenstände, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 2a verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.



    § 7

    (1) Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft" oder "Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment­Gesetzes) geführt werden. Die Bezeichnung "Investmentfonds" darf nach Maßgabe des Satzes 1 auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile gemäß § 1 Abs. 1 oder Aktien einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 51 Abs. 2 vertreiben oder die ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach dem Auslandinvestment­Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. § 54 bleibt unberührt.

    (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort "Investment" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften gestattet.

    (3) Die Begriffe "Kapitalanlage" oder "Investment" dürfen von nicht in Absatz 1 genannten Unternehmen allein oder in Verbindung mit anderen Worten in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur verwendet werden, wenn erkennbar ist, dass der Inhalt des Geschäftsbetriebes nicht auf die kollektive Anlage von Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist, die Kapitalanlagegesellschaften oder ausländische Investmentgesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvestment­Gesetzes verwalten dürfen.

    (4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden.

    Zweiter Abschnitt

    Besondere Vorschriften für Geldmarkt-Sondervermögen

    § 7 a

    (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

    (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepaßt wird.

    § 7 b

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben,

    deren Aussteller (Schuldner)

    a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneter Darlehensnehmer ist,

    b) ein Kreditinstitut ist,

    c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlicher Markt zugelassen sind,

    d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt, oder

    e) ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen des Buchstabens b, c oder d erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat oder

    2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller (Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat.

    Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.

    (2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wechsel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt.



    § 7 c

    (1) Die §§ 8, 8a Abs. 2 bis 4 sind auf Geldmarkt-Sondervermögen nicht anzuwenden.

    (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.



    § 7 d

    (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Guthaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt sein.

    (2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.

    (3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf.

    (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vermögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit anzugeben.

    Dritter Abschnitt

    Besondere Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen

    § 8

    (1) Das von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Wertpapier-Sondervermögen darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 8b, 8d bis 8l nur bestehen aus

    1. Wertpapieren, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt),

    2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

    3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen oder dort in einen organisierten Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,

    4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe erfolgt,

    5. Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

    6. Wertpapieren, die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden,

    7. Bezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden könnten.

    (2) Bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens dürfen insgesamt angelegt werden in

    1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, mit Ausnahme der in Absatz 3 aufgeführten Geldmarktpapiere,
    • Caller: ccccc
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    Kurt replies to ehemalige
    Jetzt gehts wieder:
    kurtchemnitz@web.de
  • 0
    Nanni replies to Nicht_Relevant
    Herr Kodsi wird auch immer einfallsloser, die Wahrheit mit irrelevanten Berichten kommentieren.
    Aber es gibt Neuigkeiten, neuer Vorstand der Mandavi Group AG Herr Klaus Hoben.
    Aufsichtsratvorsitzender Manfred Rainer Baum.

    Vorstand im Handelsregister noch immer Andreas Melchior Essig aus Berlin, sehr dubiose !!!!
    Keine neue Bekanntmachung, obwohl gesetzlich verpflichtend.

    Veröffentlichungen

    Datum Firma Bekanntmachung
    08.05.2012 MANDAVI GROUP AG Stuttgart HRB 733487  14.05.2012
    17.11.2011 Bonaterra Grundinvest Aktiengesellschaft Stuttgart HRB 733487  21.11.2011
    17.03.2011 Bonaterra Grundinvest Aktiengesellschaft Stuttgart HRB 733487  21.03.2011
    01.02.2011 Bonaterra Grundinvest Aktiengesellschaft Stuttgart HRB 733487  07.02.2011
    01.02.2011 Bonaterra Grundinvest Aktiengesellschaft Stuttgart HRB 733487  07.02.2011
    20.04.2010 Bonaterra Grundinvest Aktiengesellschaft Stuttgart HRB 733487  26.04.2010


    Veröffentlichung


    Amtsgericht Stuttgart Aktenzeichen: HRB 733487  Bekannt gemacht am: 21.03.2011 12:00 Uhr  

    In ().
    gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

    Veränderungen

    17.03.2011



    Bonaterra Grundinvest Aktiengesellschaft, Stuttgart, Theodor-Heuss-Straße 5-7, 70174 Stuttgart. Bestellt als Vorstand: Essig, Andreas Melchior, Berlin, *06.01.1977, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Vorstand: Kodsi, Andreas, Phalsbourg/Frankreich, *07.06.1964.

    Schämen Sie sich eigentlich nicht ?!?!?!?!

     www.mandavi-group.com
  • 0
    Nanni
    Kodsi und Konsorten sind immer noch aktiv !!! Nach Die Dienstleister GmbH --> Viskus und Solveris GmbH in Berlin, Frankfurt und Stuttgart. Danach Serviskus UG, PFW Property Facility Wohnen GmbH & Co. KG, Bonaterra Grundinvest AG und heute heißt der Abzockerverein Mandavi Group AG Anschrift: Theodor-Heuss-Straße 5, 70174 Stuttgart.
    Gleich Masche wie immer: Coldcalls Steuersparen, Vorabler zum Analysegespräch beim Kunden, dann Beratung (Witz komm raus du bist umzingelt) im Büro des Unternehmens mit Frau Wolf etc.
    Herr Kodsi hat die Privatinsolvenz in Frankreich ( nur 1 Jahr) überstanden, und prell nach wie vor Anleger im gleichen Stil.
    Produkt hat sich verändert, mittlerweile nicht mehr Schrottimmobilien in Chemnitz und Leipzig, nein heute bekommt man Berlin in 3C-Lage mit 20% Innenprovision.
    Was für ein Renditebrüller, Verkaufspreis 100.000 Euro --> Realwert 50.000 Euro.
    Wenn Sie schon alles haben oder nichts haben, nicht mehr wissen wie Sie Ihr Geld verbrennen können, dann werden Sie geholfen.
    Die Geldvernichtungsmaschine Mandavi Group AG hilft Ihnen dabei:

    www.mandavi-group.com

    Vertrauensvolle Finanzvorsorge ist der Werbeslogen, eigentlich müsste es heißen wir helfen Ihnen in die Privatinsolvenz !!!!!!  

    Allen geprellten Anleger mein herzliches Beileid.Caller: Mandavi Group Ag



    Das gibt es doch nicht, die Masche funktioniert noch immer!!!
    Das Team verändert sich Marketingleiter Frau Gruner und Herr Burkhardt unter Frau Kodsi versteht sich!
    Chef noch immer Herr Kodsi und Verkaufsspezalistin ( über Tisch Zieherin ) Frau Wolf laut Pressemeldungen unter anderem Steueroptimierin ( ha,ha,ha).
    Selber noch in der Privatinsolvenz, wenn man nicht so einer Person sein Geld anvertraut kann wem den dann ???
    Wie lang dauert es dieses mal bis man den Namen bzw. die Firma wieder wechseln muss ???
    Ich wünsche allen Menschen keine Erfahrungen mit der Mandavi Group AG, sonst können Sie gleich mit dem Kaufvertragsabschluss auch den Privatinsolvenzantrag einreichen.
    Eine Frage an Herrn Kodsi was kostet die Privatinsolvenz in Frankreich?

    PS: Sollten Sie auch auf die Masche hereingefallen sein Rechtsanwalt Resch Berlin und Rechtsanwältin Binder Stuttgart können Ihnen aus dem Vertrag heraushelfen, jedoch sollte die Finanzierung nicht unterschrieben sein sonst wird es zäh !!!
    • Caller: Mandavi Group AG
  • 0
    mariaebert59freenet.de replies to Hansi
    | 1 reply
    Wäre sehr dankbar wenn ich über den weiteren Verlauf informiert würde.
    Bin in ähnlicher Situation.

    Mit freundlichen Grüßen

    Maria
  • 0
    Nanni replies to mariaebert59freenet.de
    Finanzprobleme bei der Mandavi Group AG, Mitarbeiter verlassen das sinkende Schiff.
    Mal sehen wer diesen Monat mal wieder kein Geld bekommt, zu wenig Kunden über den Tisch gezogen, Finanzeller Gönner abgesprungen ( Dicke Hose nicht mehr möglich, verkaufen Sie jetzt wieder Ihre Uhren oder haben Sie keine mehr?)
    Aber Herr Kodsi wäre nicht Kodsi wenn er nicht Plan B schon in der Hand hat.
    Mandavi Group AG gegen die Wand fahren, neue Firma aufmachen !?!
    Wird aber langsam schwierig, weil bei den Bauträger auch kein guter Ruf mehr da ist.

    Demnächst mehr zu diesem Thema !!!

    https://whocallsme.com/~sys~/r/?eu=8SbvNmLwV3bydWLpZXYk5WYt5yd3d3LvoDc0RHa
  • 0
    Nanni
    Sorry hab ich vergessen wieder neuer Vorstand bei der Mandiavi Group AG, nicht mehr Vorstand Klaus Hoben, neuer Vorstand Herbert Jentsch. Wie üblich nicht im Handelsregister angemeldet und eingetragen.
    Aber bei der Fluchtuation auch kein Wunder und mal ehrlich Herr Kodsi, Herr Hoben war ja mehr als ungeeignet siehe unten, da hätte Sie ja auch Vorstand bleiben können.
    Ihr Name und der von Herrn Hoben sind genauso verbrannt, aber man kennt sich unter den Privatinsolvenzlern.

    Bis bald.

    Az.: 1 IN 218/09

    Amtsgericht Esslingen

    Beschluss vom 04.11.2009  

    Über das Vermögen der

    artograv Kunstoff- und Lasertechnik GmbH, Lindengarten 12-14, 73265 Dettingen (AG Stuttgart, HRB 231715), vertreten durch:
    Klaus Hoben, (Geschäftsführer),  derzeit unbekannten Aufenthalts

    wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung  heute, am 04.11.2009, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Offensichtlich ist der Geschäftsführer Klaus Hoben untergetaucht, denn nur einen Monat zuvor wurde er in den Insolvenzbekanntmachungen des AG Darmstadt noch mit seiner Londoner Adresse erwähnt.

    Beschluss vom 07.10.2009

    Amtsgericht Darmstadt
    9 IN 905/09

    In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Phones for You GmbH, Hauptstraße 75, 64668 Rimbach (AG Darmstadt, HRB 41363), vertr. d.: Klaus Hoben, 196 High Road, Wood Green, LONDON, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer) ist am 07.10.2009 um 9.00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden.
    • Caller: Mandavi Group AG
  • 0
    Nanni replies to Michael
    ??
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    vertriebler11
    | 2 replies
    guten t
    ag alle miteinander,

    zuerst möchte ich mich bei einigen usern entschuldigen, da ich der jenige war, der ihnen eine sogenannte "steuersparimmobilie" verkauft hat. ab heute hat bei mir ein umdenken stattgefunden. seit 1988 war ich in der branche tätig. plazierte mehrere tausend einheiten. wer also soll es nicht am besten wissen, wie groß die
    chance des jeweils einzelnen ist, aus der sache mit einem blauen auge heraus zu kommen. ich weise darauf
    hin, dass ich keinerlei rechtsberatung liefere. dieses sollen die anwälte tun, die sich in diesem forum herum-treiben. Es bringt auch nichts, mich zu beschimpfen, da ich schmerzfrei bin.

    hiermit rufe ich alle personen, die immobilien als "steuersparmodell" gekauft haben, sich bei mir zu melden. ich verspreche ihnen nur, dass ich jede frage beantworten werde. es macht aber nur sinn, wenn sie zu folgenden firmen kontakt hatten:

    estavis ag, viskus gmbh, pfw gmbh, bonaterra gmbh, m&m gmbh, b&v gmbh, solveris gmbh, dienstleister gmbh.

    weiter würde ich mich freuen, wenn sie diesen eintrag in jedes immobilienforum verlinken würden. meine emailadresse lt. Vertriebler11@web.de
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    Nanni12
    Gründer von TS Immobilien hat am 19.11.2012 die Insolvenz angemeldet.
    Welch guten Geschäftssinn muss denn jemand an den Tag legen um bei wenigstens 2 gut bezahlten Positionen in unterschiedlichen Firmen insolvent zu werden? Was muss das doch ein erhebendes Gefühl sein wenn man als erfolgreicher Geschäftsmann vor Gericht eingestehen muss dass man noch nicht einmal mit dem eigenen Geld umgehen kann, denn nichts anderes sagt der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in genau so einem Fall doch aus.
    Das muss doch ungefähr so erquickend sein wie wenn einer in der Schule nur beim Singen und Klatschen aufgepasst hat, dann so etwas anspruchsvolles wie Kellner oder Frittenröster gelernt hat und mit Absicht beim Kochen in einem nobelen Restaurant die Suppe versalzt um anschließend den aufgebrachten Gästen erklären zu dürfen warum da auch noch Haare und tote Fliegen drin sind.
    Der arme Insolvenzverwalter kann einem richtig Leid tun. Wenn die Klientel so viel wirtschaftliche Kompetenz mitbringt muss der ja zwangsläufig um sein eigenes Einkommen mitbangen denn irgendwo muss das Geld ja herkommen dass bei so einer Insolvenz versandet. In einem Punkt wird der Insolvenzverwalter allerdings durch diesen Fall schlauer, er weis warum er zu viele Steuern bezahlt und was man da gegen machen kann. Gewinner sind doch immer die Vertriebsgruppen mit Ihren Provisionen, egal ob es TS Immobilien noch gibt, oder nicht.
    Nanni12
  • 0
    Frank
    Hallo,

    bekannter weise ist einer der größten Bauträger in Leipzig Konkurs gegangen, die Heritus AG aus Mannheim. Mir fiel in Leipzig ein unsaniertes Haus auf und nach einiger Recherche habe ich herausgefunden, dass es im Besitz der "Heritus 15. Objektgesellschaft mbh" ist.

    Weiß jemand, was mit den "Objekten in Vorbereitung" (http://www.heritus.de/Die_Objekte/Objekte_in_Vorbereitung) geschehen ist? Die Insolvenz ist ja nun schon eine Weile her. Über die Website erreicht man niemanden mehr, die Telefonnummer funktioniert nicht, auf Emails antwortet niemand... Gibt es vielleicht einen Verwalter?

    Vielleicht können sich hier Anleger zusammen tun, um dem Heritus AG – Konkurs doch noch etwas positives abzugewinnen. Freue mich auf eure Nachrichten.
  • 0
    Geschädigter der genannten Firmen replies to vertriebler11
    Ich bin einer von den Geschädigten. Ich bin gut anwaltlich beraten und vertreten. Wir klagen derzeit gegen eine der genannten Firmen. Was wollen Sie als Vertriebler denn bewirken? Üblicherweise wußten die Vertriebler nicht einmal genau, wie hoch die Innenprovisionen waren. Verträge hierüber können die Vertriebler üblicherweise nicht liefern. Ihr Posting irritiert daher. Denn ich bezweifle stark, daß Sie Nennenswertes dazu beitragen könnten, daß ich und die anderen Geschädigten von Ihrem "Umdenken" profitieren könnten. Falls doch, wäre es doch viel hilfreicher, Sie würden z.B. meiner Anwältin Frau Binder entsprechende Dokumente - auch anonym - zukommen lassen. Ich denke da z.B. an eine schriftliche Vertriebsabrede zwischen B & V mit Kodsi's Firmen. Wenn Sie das nicht haben, dann hat meine Anwältin mit Sicherheit mehr Infos als Sie hier behaupten.
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    Jens
    Als Heritus AG -Geschädigter möchte ich hier mal ein echtes Problem schildern und um Rat fragen. Ich habe vor geraumer Zeit eine Denkmalschutz-Immobilie von der Heritus AG erworben. Leider wurde das Haus nicht fertiggestellt und wir (die Eigentümer des Hauses) fragen uns nun, ob es nach der Heritus-Pleite Chancen auf Entschädigung gibt. Das Hauptproblem ist, dass wir derzeit weder die versprochenen Mieten, noch die versprochenen Steuervorteile erhalten...
    Ist ja auch nicht möglich, da die Objekte nicht fertiggestellt wurden. Für die Bank müssen wir trotzdem volle Zinsen und Tilgung erbringen. Mehrere Anwälte haben mir schon davon abgeraten zu klagen, mit der Begründung, da wäre sowieso nichts mehr zu holen. Ist doch eine absolute Sauerei, Kaufpreise sind bezahlt und wir Anleger schauen in die Röhre. kann mir jemand einen guten Tip geben, wie wir doch noch zu unserem Recht kommen..? Wer hat sonst noch Erfahrung mit der Heritus AG?
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    Curt
    Wisst Ihr eigentlich, dass die Notarkammer wohl neue Richtlinien hat? Da sollte man als Immobilieninteressierter wirklich darauf achten.
    Bestehen Sie darauf, dass Ihnen der Kaufvertragsentwurf mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin beim Notar zur Verfügung gestellt wird. Dies ist bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gesetzlich so vorgesehen.

    Lassen Sie den Vertrag von einem fachkundigen Menschen Ihres Vertrauens prüfen (z.B. von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt). Bestehen Sie darauf, dass dessen eventuelle Einwände berücksichtigt werden. Scheuen Sie nicht die Kosten, die bei einer solchen Prüfung entstehen. Eine falsche Investition mit einem ungünstigen Kaufvertrag kostet Sie im Zweifel ein Vielfaches.

    Bedenken Sie, dass Sie den Notar bezahlen und deshalb auch das Recht haben, diesen auszuwählen. Lassen Sie sich nicht gegen Ihren Willen einen Notar, den der Verkäufer oder der Vermittler bevorzugt, einreden. Insbesondere der Hinweis „der Notar kenne das Objekt / habe schon „mehrere Verträge in dem Objekt beurkundet“, ist nicht überzeugend: Jeder Notar kann – ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen – einen Wohnungskaufvertrag entwerfen und beurkunden.

    Der Notar ist unparteiisch und dient insbesondere auch dem Schutz des Schwächeren. Der Notar muss Ihnen auch ungefragt alles Wichtige erklären. Wenn Sie Fragen haben, können und sollten Sie diese unbedingt stellen. Unterbrechen Sie ihn an allen Punkten, wo Ihnen etwas unklar ist und lassen es sich so lange erläutern, bis Sie es verstanden haben.
    Der Notar kann und darf Sie jedoch nicht in wirtschaftlichen Dingen, beispielsweise zum baulichen Zustand der Immobilie, beraten. Dazu brauchen Sie einen eigenen Berater wie z. B. einen Baugutachter.

    Lassen Sie sich und Ihrem Berater jeden geänderten Entwurf (ggfl. mehrfach) erneut zur Prüfung vorlegen. Akzeptieren Sie als unerfahrener Käufer keine Aussage wie „das regeln wir bei Beurkundung“, sondern klären sie alles vorher und zwar mit Ihrem fachkundigen Berater.Akzeptieren Sie keine überraschenden Änderungen des Vertrages während der Beurkundung. Im Zweifel unterbrechen Sie die Beurkundung um einige Stunden oder Tage.

    Nehmen Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Beurkundung mit. Manchmal hat man als Laie nicht die Kraft, gegen erfahrene und selbstbewusste Verkäufervertreter Bedenken anzumelden. Grüße Curt

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